Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der CooperVision GmbH als Auftragnehmerin. Abweichende Geschäftsbedingungen und Erklärungen des Auftraggebers sind für die CooperVision GmbH auch dann unverbindlich, wenn die CooperVision GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. In der Ausführung eines Auftrages liegt kein Einverständnis mit entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Bestellers. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch die CooperVision GmbH schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot der CooperVision GmbH, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Annahme des Angebotes durch die CooperVision GmbH schriftlich erklärt oder die Lieferung ausgeführt wird.
3. Preise
Unsere Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ab Versandstätte ausschließlich Verpackung, Fracht oder Vorfracht. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Auftraggeber. Wir berechnen grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Liegt zwischen der Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, ist die CooperVision GmbH nicht mehr an die bestätigten Preise gebunden, sondern berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen.
4. Lieferfrist
Höhere Gewalt, Streik sowie andere von der CooperVision GmbH nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Das gleiche gilt, sofern die vorstehend genannten Leistungshindernisse bei Vorlieferanten der CooperVision GmbH eintreten.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der CooperVision GmbH verlassen hat. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Auftraggebers, auch im Falle frachtfreier Lieferung.
6. Sachmängelhaftung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so ist die CooperVision GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit die CooperVision GmbH dem Auftraggeber wegen des Bestehens von Sachmängeln verpflichtet ist, verjähren die entsprechenden Ansprüche des Auftraggebers mit Ablauf eines Jahres. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt das Gesetz.
Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, sofern diese auf einer fehlerhaften Bedienung oder nachlässigen Behandlung des Liefergegenstandes beruhen.
7. Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von CooperVision gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden
- durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist,
- auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der CooperVision GmbH zurückzuführen ist oder
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Haftet die CooperVision GmbH gemäß a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf den Ersatz des Schadens begrenzt, mit dessen Entstehen die CooperVision GmbH bei Vertragsabschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischer Weise rechnen musste. Die gleiche Haftungsbeschränkung der Höhe nach gilt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern der CooperVision GmbH verursacht wurden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der CooperVision GmbH gehören.
8. Abtretungsverbot
Die Abtretung des Lieferanspruchs des Auftraggebers ist nur mit schriftlicher Zustimmung der CooperVision GmbH wirksam.
9. Zahlung
Unsere Rechnungen sind wie folgt fällig:
- Im Bankeinzugsverfahren mit 2% Skonto vom Warennettowert (ohne Mehrwertsteuer)
- innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
- Reparaturrechnungen sind stets netto ohne Abzug sofort fällig.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen
10. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zu seiner vollständigen Bezahlung, sowie bis zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber darf die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Gegenstände nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder Dritten außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehrs überlassen. Er hat den Auftragnehmer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich zu benachrichtigen. Er trägt alle etwaigen Interventionskosten.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die Befugnis zur Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsgang unter der Bedingung ein, dass der Auftraggeber den verlängerten Eigentumsvorbehalt auf seine Kunden erstreckt, es sei denn, dass die Kunden die Abtretung der durch die Weiterveräußerung gegen sie entstandenen Vergütungsansprüche ausgeschlossen haben oder dass der Auftraggeber diese Ansprüche bereits anderweitig abgetreten hat. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände bis zur Höhe der Forderungen des Auftragnehmers ab, wegen derer der Auftragnehmer sich das Eigentum an den Liefergegenständen vorbehalten hat. Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ist der Auftraggeber berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Von dem Widerrufsrecht kann der Auftragnehmer Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Rückstand geraten ist oder den Vertrag in sonstiger Weise verletzt hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen alle gewünschten Auskünfte zu den von der Abtretung betroffenen Ansprüche zu erteilen, die vollständigen Anschriften seiner Abnehmer bekannt zu geben, denen gegenüber noch Vergütungsansprüche offenstehen, die Gegenstand der vorstehenden Abtretung sind und dem Auftragnehmer auf Verlangen eine schriftliche Abtretungsbestätigung auszuhändigen. Eingehende Zahlungen, sowie Wechsel oder Schecks seiner Kunden verwahrt der Auftraggeber als Treuhänder für den Auftragnehmer und fährt sie oder ihren Gegenwert unverzüglich an den Auftragnehmer ab.
11. Empfehlungen für die Weiterveräußerung der Ware
Die Gesundheit des Verwenders von Kontaktlinsen genießt für die CooperVision GmbH oberste Priorität. Der Auftraggeber ist daher angehalten, bei der Weiterveräußerung der Ware die nachfolgenden Empfehlungen zu befolgen:
Etwaige Probleme, die mit dem Tragen von Kontaktlinsen und der Benutzung von Pflegeprodukten zusammenhängen, können schwere Augenverletzungen und schlimmstenfalls einen Sehverlust zur Folge haben.
Die CooperVision GmbH empfiehlt dem Auftraggeber, die Abnehmer und Verwender von Kontaktlinsen bei dem Verkauf der Ware auf das Erfordernis hinzuweisen, sich vor jeder Erstverwendung der Produkte von CooperVision einer umfassenden ärztlichen Untersuchung der Augen, einschließlich der Überprüfung des medizinischen Hintergrundes zu unterziehen, damit diese über alle Risiken im Zusammenhang mit dem Tragen von Kontaktlinsen aufgeklärt sind und entsprechend auch die Endanpassung der Kontaktlinsen unter ärztlicher Aufsicht durchführen zu lassen.
Die CooperVision GmbH empfiehlt dem Auftraggeber, die Abnehmer und Verwender von Kontaktlinsen bei dem Verkauf der Ware auf das Erfordernis hinzuweisen, auch nach Endanpassung der Kontaktlinsen regelmäßige Kontrolltermine bei dem Augenarzt wahrzunehmen.
Die CooperVision GmbH empfiehlt dem Auftraggeber, die Abnehmer und Verwender bei Verkauf der Ware darauf hinzuweisen, dass zur Minimierung gesundheitlicher Risiken die Pflegeanweisung, die dem Beipackzettel der Ware zu entnehmen ist, einschließlich der Reinigung des Kontaktlinsenbehälters, zu befolgen ist.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das Gesetz. Anwendbar auf das Vertragsverhältnis sowie die Rechtsverhältnisse der Parteien ist ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist - soweit eine Vereinbarung zwischen den Parteien hierüber zulässig ist - für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. dem Vertrag Darmstadt.